Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 365s
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
26.02.2008
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 365s. Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich. Paragraph 365 s, Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
(2a)Absatz 2 aDie Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die Identität des Kunden durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird. § 40b Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BWG ist sinngemäß anzuwenden.Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die Identität des Kunden durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird. Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d BWG ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 5,
BGBl. I Nr. 8/2008.
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40095898