§ 365s. Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich. Paragraph 365 s, Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.