d) Nachsichtsverfahren
§ 346. (1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.Paragraph 346, (1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 28, Absatz 6,), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 41, Absatz 4,) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.
(2)Absatz 2Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 127,) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (Paragraph 341, Absatz eins,) oder um Genehmigung (Paragraph 341, Absatz 2 und 3) eingebracht werden.
(3)Absatz 3Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.Im Nachsichtsverfahren gemäß Paragraphen 26 bis 28 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
(4)Absatz 4Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.