Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 346

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 346

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

d) Nachsichtsverfahren

Paragraph 346,
  1. Absatz einsFür die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht
      1. Litera a
        vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz eins bis 5 und 7) für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (Paragraph 127,) sowie für Handwerke und für gebundene Gewerbe, bei denen die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,
      2. Litera b
        von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 28, Absatz 6,), wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,
      3. Litera c
        vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraphen 26 und 27;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.
  2. Absatz 2Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 127,) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (Paragraph 341, Absatz eins,) oder um Genehmigung (Paragraph 341, Absatz 2 und 3) eingebracht werden.
  3. Absatz 3Im Nachsichtsverfahren gemäß Paragraphen 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
  4. Absatz 4Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken oder gebundenen Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082611

Alte Dokumentnummer

N5199434873J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P346/NOR12082611

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