Absatz einsFür die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:
- Ziffer einsder Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht
- Litera avom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz eins bis 5 und 7) für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (Paragraph 127,) sowie für Handwerke und für gebundene Gewerbe, bei denen die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,
- Litera bvon den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 28, Absatz 6,), wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,
- Litera cvom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraphen 26 und 27;
- Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.