Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 346

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 346

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

e) Nachsichtsverfahren

Paragraph 346,
  1. Absatz einsIm Nachsichtsverfahren gemäß Paragraphen 26 und 27 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
  2. Absatz 2Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40263420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P346/NOR40263420

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