Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1998,
Paragraph 346
14.08.1998
31.07.2002
d) Nachsichtsverfahren
Paragraph 346, (1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 28, Absatz 6,), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 41, Absatz 4,) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.