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Gewerbeordnung 1994 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsnachweis für Handwerke

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (Paragraph 23,) oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieur – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieur – Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Ziffer 2, genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur einer inländischen Universität und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
  2. Absatz 2Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen. Im Prüfungsteil Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Ausübung des Handwerks erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
  3. Absatz 3Zur Meisterprüfung mit Ausnahme des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
    1. Ziffer eins
      die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      eine der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.
  4. Absatz 4Der fachlichen Verwendung gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 anzurechnen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082268

Alte Dokumentnummer

N5199434530J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P18/NOR12082268

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