(6)Absatz 6Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Abs. 1 Z 2 bis 7 und im Abs. 4 Z 2 genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und im Absatz 4, Ziffer 2, genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.