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Gewerbeordnung 1994 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsnachweis für Handwerke

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich der Unternehmerprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Ziffer 2, genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß eines dem betreffenden Handwerk entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    6. Ziffer 6
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
    7. Ziffer 7
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Meisterschule oder Meisterklasse, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit; die fachliche Tätigkeit verkürzt sich um die jeweils vorgeschriebene Dauer des Schulbesuches.
  2. Absatz 2Die Meisterprüfung besteht aus dem fachlich-praktischen Teil, der die Ausführung von Meisterarbeiten zu umfassen hat, und dem fachlich-theoretischen Teil.
  3. Absatz 3Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen.
  4. Absatz 4Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
    1. Ziffer eins
      die Lehrabschlußprüfung in einem dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk entsprechenden Lehrberuf oder in einem zum entsprechenden Lehrberuf verwandten Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      eine der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.
  5. Absatz 5Der fachlichen Verwendung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern Soldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 genannten Schulen und Studienrichtungen oder einer einschlägigen, mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule gleichgestellt.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und im Absatz 4, Ziffer 2, genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12090337

Alte Dokumentnummer

N5199851173L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P18/NOR12090337

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