Absatz einsDie Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch
- Ziffer einsZeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (Paragraph 23,) oder
- Ziffer 2Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieur – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieur – Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder
- Ziffer 3Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Ziffer 2, genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur einer inländischen Universität und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- Ziffer 4Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
- Ziffer 5Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.