(1)Absatz einsVoraussetzung für die Ausübung von Handwerken (§ 5 Abs. 2 Z 1) und von gebundenen Gewerben (§ 5 Abs. 2 Z 2) ist ferner der Nachweis der Befähigung.Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,) und von gebundenen Gewerben (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) ist ferner der Nachweis der Befähigung.