(3)Absatz 3Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2 nicht erfaßten, im § 29a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (§§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes, §§ 23a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Absatz 2, nicht erfaßten, im Paragraph 29 a, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (Paragraphen 29 a, ff des Berufsausbildungsgesetzes, Paragraphen 23 a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.