Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

29.11.2004

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
  3. Absatz 3Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Absatz 2, nicht erfaßten, im Paragraph 29 a, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (Paragraphen 29 a, ff des Berufsausbildungsgesetzes, Paragraphen 23 a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.
  4. Absatz 4Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.

Anmerkung

Zu Art. I Z 21.2 der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002: Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.

Schlagworte

BGBl. Nr. 232/1978

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032559

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P16/NOR40032559

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