(1)Absatz einsVoraussetzung für die Ausübung von Handwerken (§ 5 Abs. 2 Z 1) und von gebundenen Gewerben (§ 5 Abs. 2 Z 2) ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,) und von gebundenen Gewerben (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (Paragraph 28,) von diesem Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Handwerk der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 10,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.