Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

  1. Absatz 2War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige
    1. Ziffer eins
      gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgte Abmeldung oder
    3. Ziffer 3
      die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen.
  2. Absatz 3Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (Paragraph 9, Absatz 2,) vollständig auszufüllen.
  3. Absatz 4Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.
  4. Absatz 5Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat; diesfalls sind dem Meldepflichtigen zwei von der Meldebehörde ausgefertigte Meldezettel auszufolgen, die die Meldedaten enthalten und mit dem Anmeldevermerk versehen sind.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12064454

Alte Dokumentnummer

N4199413477A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P3/NOR12064454

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