Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
31.05.1995
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
(2)Absatz 2War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige
gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
die erfolgte Abmeldung oder
die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen.
(3)Absatz 3Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) vollständig auszufüllen.Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (Paragraph 9, Absatz 2,) vollständig auszufüllen.
(4)Absatz 4Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.
(5)Absatz 5Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat; diesfalls sind dem Meldepflichtigen zwei von der Meldebehörde ausgefertigte Meldezettel auszufolgen, die die Meldedaten enthalten und mit dem Anmeldevermerk versehen sind.
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR12064454
Alte Dokumentnummer
N4199413477A