Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
  2. Absatz 2Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Adressen, so ist die Bezeichnung der Wohnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Postgesetzes 1997 zu verwenden.
  3. Absatz 3Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5 a,) des Unterkunftnehmers - ausgenommen die Melderegisterzahl - hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (Paragraph 11, Absatz 2,) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
  4. Absatz 4Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder - auf Verlangen des Meldepflichtigen - auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Absatz 3, zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz eins,) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Anstelle einer Anmeldung gem. Absatz eins, kann anlässlich der Anzeige der Geburt gem. Paragraph 18, Personenstandsgesetz - PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu überlassen. Absatz 4 sowie Paragraph 4 a, gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.

Schlagworte

Ummeldung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40075447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P3/NOR40075447

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