(2)Absatz 2,Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe ausgefüllter Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der MeldepflichtigeDie Anmeldung erfolgt durch Übergabe ausgefüllter Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5,) des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige
gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
die erfolgte Abmeldung oder die weiterhin aufrechte Anmeldung nachzuweisen.