Absatz 2,War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige
- Ziffer einsgleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
- Ziffer 2die erfolgte Abmeldung oder
- Ziffer 3die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen.