Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Kundmachung in den Häusern

Paragraph 26, (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

  1. Absatz 2,Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Schlagworte

Familiennname

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12017102

Alte Dokumentnummer

N1199855215L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P26/NOR12017102

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