Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 26

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Kundmachung in den Häusern

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (Paragraph 25, Absatz eins,) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz vornehmen kann.
  2. Absatz 2,Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden.

Schlagworte

Familiennname

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250825

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P26/NOR40250825

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