Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Kundmachung in den Häusern

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
  2. Absatz 2,Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Schlagworte

Familiennname

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40088033

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P26/NOR40088033

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