Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1998Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1998,
Text
Kundmachung in den Häusern
§ 26. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.Paragraph 26, (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2)Absatz 2,Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.