Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung - mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit - sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Das Zeugnis gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit „Nicht genügend“;
    6. Ziffer 6
      allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
    7. Ziffer 7
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    8. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3,Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12128677

Alte Dokumentnummer

N7199959822L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P39/NOR12128677

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