Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 39, (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und Diplomprüfung in einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis, bei der Diplomprüfung in einem Diplomprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet.

  1. Absatz 2Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2 bis 4;
    4. Ziffer 4
      im Falle einer Schwerpunktsetzung einen Vermerk, in welchem Prüfungsgebiet (welchen Prüfungsgebieten) die Schwerpunktsetzung erfolgt ist;
    5. Ziffer 5
      bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die damit verbundenen Berechtigungen bzw. alle für diese Berechtigungen maßgebenden Angaben;
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Prüfung nicht bestanden wird (Paragraph 40,);
    7. Ziffer 7
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes (bei Vorprüfungszeugnissen nur die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission), Rundsiegel der Schule.
  2. Absatz 3Das Prüfungszeugnis gemäß Absatz eins, kann mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden werden, wenn dies für einzelne Schularten zweckmäßig ist. Die Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis ist jedoch unzulässig, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden hat.
  3. Absatz 4Die Gestaltung der Zeugnisformulare ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126595

Alte Dokumentnummer

N7199660441J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P39/NOR12126595

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