Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2Das Zeugnis gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins ;,
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ auch einen Hinweis auf die Ablegung der mündlichen Kompensationsprüfung);
    6. Ziffer 6
      bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;,
    7. Ziffer 7
      allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
    8. Ziffer 8
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    9. Ziffer 9
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40119632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P39/NOR40119632

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