Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung - mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit - sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.