Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

05.01.1999

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 4, Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 13 und 14 zu betrauen.

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010884

Alte Dokumentnummer

N11984176330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P4/NOR12010884

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