Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Programmauftrag

§ 4.
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme zu sorgen für:
    1. Ziffer eins
      die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
    2. Ziffer 2
      die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
    3. Ziffer 3
      die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
    4. Ziffer 4
      die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
    6. Ziffer 6
      die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
    7. Ziffer 7
      die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
    8. Ziffer 8
      die Darbietung von Unterhaltung;
    9. Ziffer 9
      die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
    10. Ziffer 10
      die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
    11. Ziffer 11
      die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
    12. Ziffer 12
      die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    13. Ziffer 13
      die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
    14. Ziffer 14
      die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;
    15. Ziffer 15
      die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
    16. Ziffer 16
      die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
    17. Ziffer 17
      die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
    18. Ziffer 18
      die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung.
  2. Absatz 2In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
  4. Absatz 4Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für
    1. Ziffer eins
      eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
    2. Ziffer 2
      die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
    3. Ziffer 3
      eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

zu sorgen.

  1. Absatz 6Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.
  2. Absatz 7Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.

Schlagworte

Volksbildung, Schulbildung, Umweltschutz, Jahresschemata,
Hörfunkrpogramm, Staatseinfluss

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P4/NOR40019550

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