(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
die Darbietung von Unterhaltung;
die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
die angemessene Berücksichtigung der Anliegen von Menschen mit Behinderungen;
die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit.
die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung;
die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.
Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß §§ 4b bis 4d und § 4e Abs. 1 Z 7 übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß § 3 Abs. 1 wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß Paragraphen 4 b bis 4d und Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 7, übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.