ORF-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,
BG
Paragraph 4
29.09.1984
05.01.1999
ORF-G
16/02 Rundfunk
Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 13 und 14 zu betrauen.
20.10.2025
10000785
NOR12010884
N11984176330