Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

05.01.1999

Text

Paragraph 4, Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 13 und 14 zu betrauen.