(3)Absatz 3,Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 21, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)