Absatz eins,Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist Paragraph 43, Absatz eins, erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
- Ziffer eins720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
- Ziffer 2Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden ist;
- Ziffer 3pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.