Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen

Paragraph 51, (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

  1. Ziffer eins
    für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
  2. Ziffer 2
    für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Naturkundlichen Grundlagen der modernen Wirtschaft je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
  3. Ziffer 3
    für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,
  4. Ziffer 4
    für die Verwaltung
    1. Litera a
      der Sammlung für den sozial- und wirtschaftskundlichen Bereich,
    2. Litera b
      der Sammlung für den naturkundlich-technischen Bereich einschließlich der Gesundheitslehre,
    3. Litera c
      der Sammlung für den berufskundlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich Büromaschinen,
    4. Litera d
      der Bücherei,
    5. Litera e
      der Schulwerkstätte,
    6. Litera f
      der Lehrküche,
    7. Litera g
      der Sammlung für den landwirtschaftlichen Bereich einschließlich des Lehrgartens,
    8. Litera h
      der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
    9. Litera i
      der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.
  1. Absatz eins a,Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt
    1. Ziffer eins
      1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen Schulen mit bis zu 3 Klassen sowie an Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule oder Sonderschule angeschlossen sind,
    2. Ziffer 2
      1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen Schulen ab 4 Klassen.
    Im Falle einer Polytechnischen Schule, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt Paragraph 50, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins a, Im Falle einer an eine Hauptschule angeschlossene Polytechnische Schule gilt Paragraph 49, Absatz eins a, Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Schulen an einer Schule nur einem Lehrer zu.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist Paragraph 49, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Korrekturstunde, Schulleiter, Einrechnung in die Lehrverpflichtung, Verminderung der Lehrverpflichtung, Lehrerausbildung, Leiterfreistellung, Befreiung von der Unterrichtserteilung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12112407

Alte Dokumentnummer

N6199660486J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P51/NOR12112407

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