(1a)Absatz eins a,Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt
1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen Schulen mit bis zu 3 Klassen sowie an Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule oder Sonderschule angeschlossen sind,
1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen Schulen ab 4 Klassen.
Im Falle einer Polytechnischen Schule, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt § 50 Z 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1a. Im Falle einer an eine Hauptschule angeschlossene Polytechnische Schule gilt § 49 Abs. 1a. Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Schulen an einer Schule nur einem Lehrer zu.Im Falle einer Polytechnischen Schule, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt Paragraph 50, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins a, Im Falle einer an eine Hauptschule angeschlossene Polytechnische Schule gilt Paragraph 49, Absatz eins a, Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Schulen an einer Schule nur einem Lehrer zu.