(1a)Absatz eins a,Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt
1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen mit bis zu 3 Klassen sowie an Polytechnischen Lehrgängen, die einer Volksschule oder Sonderschule angeschlossen sind,
1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen ab 4 Klassen.
Im Falle eines Polytechnischen Lehrganges, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt § 50 Z 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1a. Im Falle eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges gilt § 49 Abs. 1a. Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Lehrgänge an einer Schule nur einem Lehrer zu. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.Im Falle eines Polytechnischen Lehrganges, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt Paragraph 50, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins a, Im Falle eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges gilt Paragraph 49, Absatz eins a, Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Lehrgänge an einer Schule nur einem Lehrer zu. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des Paragraph 47, gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des Paragraph 47,) zu berücksichtigen.