Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 186
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonstige Rechte
§ 186. (1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hatParagraph 186, (1) Der Vorgesetzte im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, hat
die Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
mit dem Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Universität der Künste) zu führen.
(2)Absatz 2,Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind
der Universitätsassistent und
der ehemalige Universitätsassistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(3)Absatz 3,Wird ein Universitätsassistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitätsassistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
(4)Absatz 4,Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (§§ 25 bis 31) im Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (Paragraphen 25 bis 31) im Sinne des Absatz 2, angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.
Schlagworte
Assistent, Hochschulassistent
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40034446