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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sonstige Rechte

Paragraph 186, (1) Der Vorgesetzte im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, hat

  1. Ziffer eins
    die Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
  2. Ziffer 2
    mit dem Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Universität der Künste) zu führen.
  1. Absatz 2,Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind
    1. Ziffer eins
      der Universitätsassistent und
    2. Ziffer 2
      der ehemalige Universitätsassistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
    vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  2. Absatz 3,Wird ein Universitätsassistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitätsassistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
  3. Absatz 4,Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (Paragraphen 24 bis 35) im Sinne des Absatz 2, angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.

Schlagworte

Assistent, Hochschulassistent

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117313

Alte Dokumentnummer

N6199960491L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P186/NOR12117313

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