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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sonstige Rechte

Paragraph 186, (1) Der Vorgesetzte im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, hat

  1. Ziffer eins
    die Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
  2. Ziffer 2
    mit dem Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Hochschule) zu führen.
  1. Absatz 2,Bei der Bewerbung um eine nicht für Hochschullehrer vorgesehene Planstelle sind
    1. Ziffer eins
      der Universitäts(Hochschul)assistent und
    2. Ziffer 2
      der ehemalige Universitäts(Hochschul)assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
    vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  2. Absatz 3,Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
  3. Absatz 4,Die vom Universitäts(Hochschul)assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (Paragraphen 24 bis 35) im Sinne des Absatz 2, angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.

Schlagworte

Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103293

Alte Dokumentnummer

N61988102623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P186/NOR12103293

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