Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 186
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonstige Rechte
§ 186. (1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hatParagraph 186, (1) Der Vorgesetzte im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, hat
die Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
mit dem Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Hochschule) zu führen.
(2)Absatz 2,Bei der Bewerbung um eine nicht für Hochschullehrer vorgesehene Planstelle sind
der Universitäts(Hochschul)assistent und
der ehemalige Universitäts(Hochschul)assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(3)Absatz 3,Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
(4)Absatz 4,Die vom Universitäts(Hochschul)assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (§§ 24 bis 35) im Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.Die vom Universitäts(Hochschul)assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (Paragraphen 24 bis 35) im Sinne des Absatz 2, angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12103293
Alte Dokumentnummer
N61988102623