Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Ernennungserfordernisse und

---------------------------

Definitivstellungserfordernisse

-------------------------------

Paragraph 186, (1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten, soweit sie nicht gemäß Paragraph 134, Absatz eins, BDG vor dem Inkrafttreten der Anlage 2 außer Kraft getreten sind, so lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 28 bis 35 und 196 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

  1. Absatz 2,Mitglieder der Prüfungskommissionen, die auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder des BDG bestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt eines der im Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes angeführten Endigungsgründe, längstens aber bis zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung in der Anlage 2 angeführten Ausbildungsbeziehungsweise Prüfungsvorschrift gemäß Paragraph 24, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes im Amt.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
  3. Absatz 4,Ist bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung, bei Beamten in handwerklicher Verwendung, bei Berufsoffizieren und bei zeitverpflichteten Soldaten der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen, so gelten die entsprechenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse des früheren Dienstzweiges für die betreffende Verwendung bis zu dem im Absatz eins, umschriebenen Termin weiter. Soweit jedoch diese Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse den erfolgreichen Abschluß bestimmter Hochschulstudien vorschreiben, treten die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 bereits mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle dieser bisherigen Bestimmungen.
  4. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, ist das in den Dienstzweigen 20, 24 und 26 der Dienstzweigeordnung der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt römisch eins des Gehaltsüberleitungsgesetzes) angeführte Erfordernis einer wenigstens fünfjährigen Verwendung in einem Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht mehr anzuwenden.

Anmerkung

Art. III der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 281/1980;
Art. VIII der 37. GG-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981;

Schlagworte

Wiederholung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098972

Alte Dokumentnummer

N61979113220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P186/NOR12098972

Navigation im Suchergebnis