Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Mentoring (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  4. Absatz 4,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. Ziffer eins
      einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 126,8 €,
    2. Ziffer 2
      von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,7 € und
    3. Ziffer 3
      von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 210,8 €.
  5. Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 210,8 €.
  6. Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 632,4 €.
  7. Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 562,1 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 841,9 €,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 1 010,8 €.
  8. Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40257730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P20/NOR40257730

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