(6)Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 676,1 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 676,1 €.