Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Mentoring (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  4. Absatz 4,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. Ziffer eins
      einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,
    2. Ziffer 2
      von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und
    3. Ziffer 3
      von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.
  5. Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 150 €.
  6. Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 450 €.
  7. Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 400,0 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 600,0 €,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 720,0 €.
  8. Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P20/NOR40159409

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