Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
- Ziffer einsMentoring (Paragraph 6,),
- Ziffer 2Bildungsberatung (Absatz 2,),
- Ziffer 3Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).