Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.07.2016
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Sprengelrichter
§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz eins,Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:
Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.
(2)Absatz 2,Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
Im RIS seit
13.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40159738