Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Text

Sprengelrichter

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:
    1. Ziffer eins
      Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
    2. Ziffer 2
      Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
    3. Ziffer 3
      Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
    4. Ziffer 4
      Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.
  2. Absatz 2,Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.