Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 65a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sprengelrichter

Paragraph 65 a,
  1. Absatz eins,Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:
    1. Ziffer eins
      Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
    2. Ziffer 2
      Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
    3. Ziffer 3
      Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
    4. Ziffer 4
      Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern,
    5. Ziffer 5
      Vertretung von Richterinnen, die Beschäftigungsverboten nach dem MSchG unterliegen.
  2. Absatz 2,Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40185737

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P65a/NOR40185737

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