Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65a
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.10.2005
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Sprengelrichter
§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:Paragraph 65 a, (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:
Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.
(2)Absatz 2,Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12116592
Alte Dokumentnummer
N6199956311L