Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2005

Text

Sprengelrichter

Paragraph 65 a, (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:

  1. Ziffer eins
    Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
  2. Ziffer 2
    Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
  3. Ziffer 3
    Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
  4. Ziffer 4
    Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.
  1. Absatz 2,Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.