(4)Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 4 a und 4 b mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft getreten.)